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Verein zur Förderung der mo-haring.at®!

14.01.2012 19:00 von Mag. Dieter Haring

 

Mitgliedschaft

Verein zur Förderung der mo-haring.at®!

 

Sitz des Vereins: 8442 Kitzeck im Sausal

Postadresse:

Verein zur Förderung der mo-haring.at®

z.Hd. Mag. Dieter Haring

Brudersegg 9

A-8441 Fresing

 

Liebe musikbegeisterte Eltern, Musikvereine und Musikpädagogen/innen!

Sehr geehrte Sponsoren!

 

Seit 2012 gibt es unseren Verein zur Förderung der mo-haring.at® (Musikunterrichtsorganisation-Haring).

Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der mo-haring.at® ideell, organisatorisch und finanziell zu unterstützen und zu fördern. Sowohl Workshops als auch Konzerte werden vom Verein gerne unterstützt. Bei Interesse stellen Sie dafür bitte schriftlich einen Antrag an den Obmann.

Die Vereinsstatuten und Aktuelles finden Sie auf der offiziellen Homepage der mo-haring.at®: www.mo-haring.at

 

Wir freuen uns sehr über jedes Mitglied! Senden Sie uns dafür bitte eine ausgefüllte Beitrittserklärung.

Der Jahresmitgliedsbeitrag für unterstützende Mitglieder und Musikpädagogen/innen beträgt € 10.-, für Musikvereine  € 20.- und für Sponsoren € 50.- (Link zur eigenen Homepage)  €100.-  (Logo mit Link zur eigenen Homepage) Unterstützende Mitglieder werden auf Wunsch unter  www.mo-haring.at namentlich angeführt!

Den entsprechenden Beitrag überweisen Sie bitte auf das Vereinskonto

Raiffeisenbank Kitzeck PLZ: 38102 KtoNr.: 04.015.319

Bitte unbedingt bei der Überweisung alle Daten (Name, Verein,  Adresse) bekanntgeben!

Neue Mitglieder bitten wir, die Beitrittserklärung zu schicken.

 

Ein herzliches Dankeschön!

 

 

Beitrittserklärung

Verein zur Förderung der mo-haring.at®

 

Sitz des Vereins: 8442 Kitzeck im Sausal

Postadresse:

Verein zur Förderung der mo-haring.at®!

z.Hd. Mag. Dieter Haring

Brudersegg 9

8441 Fresing

Email: info@mo-haring.at

____________________________________________________________

 

Ich/wir trete/n dem Verein bei als:

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

  • Unterstützendes Mitglied (Einzelperson) € 10.-
  • Musikverein € 20.-
  • Sponsor mit Link zur eigenen Website € 50.-
  • Sponsor mit Logo und Link zur eigenen Website € 100.-

Ich/wir überweise/n den Mitgliedsbeitrag gleichzeitig auf folgendes Konto:

 

Raiffeisenbank Kitzeck im Sausal BLZ: 38102 Kto.Nr. 04.015.319

Bitte unbedingt bei der Überweisung alle Daten angeben (Name, Verein, Firma, Anschrift)!

 

Name (Verein o. Firma): ____________________________

Meinen Namen (Einzelperson o. Verein) auf www.mo-haring.at veröffentlichen:

O Ja         O Nein

Adresse: ____________________________

PLZ/Ort: ____________________________

Tel.: ____________________________

Url (für Firmen):  __________________________ Senden Sie ihr Logo bitte an: info@mo-haring.at

 

Mail: ____________________________ (bitte unbedingt angeben!)

____________________

Unterschrift

 

Sie können ihre Mitgliedschaft ohne Angaben von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen entsteht dadurch jedoch nicht.

 

Verein zur Förderung der mo-haring.at®!

(Privatmusikunterricht der Musikunterrichtsorganisation-Haring)

 

Statuten

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: "Verein zur Förderung der mo-haring.at®" (Privatmusikunterricht der Musikunterrichtsorganisation-Haring)

(2) Er hat seinen Sitz in 8442 Kitzeck im Sausal und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesland Steiermark.

 

§ 2 Zweck des Vereines

(1) Der Verein dient

a) der Förderung der mo-haring.at®" auf organisatorischem, ideellem und finanziellem Gebiet.

b) der Unterstützung der MusikerzieherInnen in der Verwirklichung eigener Vorstellungen im Musikunterricht.

c) der Unterstützung bei der Organisation der jährlichen Tagung der MusiklehrerInnen.

d) der Unterstützung und Vertretung der Interessen unterrichtender LehrerInnen der mo-haring.at®".

e) der Unterstützung von Interessenten wie: Elternvereine, Gemeinden, Musikvereine, Kulturinstitutionen und dgl.

(2) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Die Mittel werden über verschiedene Institutionen erreicht:

a) etwaige Subventionen vom Land Steiermark und anderen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen

b) Sammlungen, Spenden, Vermächtnisse und andere Zuwendungen

c) diverse Mitgliedsbeiträge von Einzelpersonen und Institutionen

d) Sponsoren aus der Wirtschaft und dem öffentlichen Leben

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der aktiven Vereinsarbeit beteiligen.

b) Unterstützende Mitglieder sind jene, die durch Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages die Verbundenheit zum Verein bezeugen.

c) Ehrenmitglieder sind jene, die wegen besonderer Verdienste vom Vorstand dazu ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.

(2) Über den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(3) Die Aufnahme kann ohne Anführung von Gründen verweigert werden.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes aufgrund einer groben Verletzung der Mitgliedspflichten sowie aufgrund unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern zu.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

(4) Die Mitglieder haben die Vereinstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsprüfer

d) das Schiedsgericht

 

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per e-Mail einzuladen.

(4) Die Anberaumung einer Generalversammlung hat unter Anberaumung der Tagesordnung zu erfolgen.

(5) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(6) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.

(7) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche, die bei einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(8) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt.

(9) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(10) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 9) beschlussfähig.

(11) Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(12) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit.

(13) Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert bzw. der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(14) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, mangels diesem das an Jahren älteste anwesendeVorstandsmitglied.

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

c) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

d) Entscheidung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines.

e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern:

a) Obmann/Obfrau

b) StellvertreterIn

c) SchriftführerIn

e) KassierIn

g) Mindestens 3 Beiräte/Beirätinnen

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(5) Der Vorstand wird vom Obmann und dem Schriftführer oder deren Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte (wenigstens zwei) von ihnen anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

(11) Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines

(2) Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(3) In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b) Vorbereitung der Generalversammlung.

c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

d) Verwaltung des Vereinsvermögens.

e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.

(2) Ihm obliegt:

a) die Vertretung des Vereines insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

b) er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

c) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen:

a) Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

b) Er koordiniert die Kontaktnahme unter den Vorstandsmitgliedern.

c) Er führt in Absprache mit dem Obmann den Schriftverkehr des Vereines.

(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(5) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und dem Schriftführer zu unterfertigen.

(6) Im Falle der Verhinderung beider treten an die Stelle derer der Kassier und dessen Stellvertreter.

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

 

§ 15 Art der Schlichtung von Streitigkeiten

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinschiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

(3) Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

(5) Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser was, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

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